Todesstrafe oder Freischuß.
Eigenartig, daß die Todesstrafe dort zu Unrecht wird, wo man sie nach einem „ordentlichen“ Verfahren verhenkt, nicht aber, wo ein gezielter Todesschuß sie in der Aktion bewirkt, deren eine nur kleine Teilmenge die Notwehr ist. Ich werde diesen Schuß den Freischuß nennen. Denn auch diese Kugel, wenn sie denn trifft, ist vom Teufel gegossen: letztlich ohne Moral. Das Moralische tritt ja eben erst durch die Gerichtsverhandlung ein, auf die ein Angeklagter das Recht hat; aber genau eben dieses Moralische in der Gerichtsverhandlung läßt die verhängte Todesstrafe, bevor und wenn sie zur Ausführung kommt, derart unmoralisch werden. Hier wird die grundsätzliche Antinomie des rechtgültigen Strafens wie wohl des Strafens überhaupt entblößt: daß es ebenso barbarisch wie das Verbrechen ist, auf das es reagiert.
(CDXCIII).





















