Rote Karten ODER Der Fall Stabigabi5. Kleine Theorie des Literarischen Bloggens (97).
Gibt es ein Urheber-, bzw. überhaupt Grundrecht für Avatare*? Sicherlich hat, schon gar im Rahmen eines Literarischen Weblogs, jeder Urheber das Recht, seine Beiträge wieder zu löschen. Die Frage ist allerdings, ob sich das Recht sogar darauf erstreckt, anderer Beiträge und Kommentare dadurch mitzulöschen – in die in aller Regel Gedankenarbeit und Zeit investiert wurde. Dies geschähe aber ab dem Moment, an dem auf einen Kommentar, der gelöscht werden soll, geantwortet worden ist, und auf diese Antwort wiederum geantwortet und so weiter über den Zeitstrang. Denn manche Diskussionen werden in lebenden Organismen wie Der Dschungel oft über weite Zeiträume geführt, alte, scheinbar abgesunkene Beiträge erscheinen an der Oberfläche der jeweiligen neuen Gegenwart, erhalten neue Aspekte oder alte werden neu akzentuiert. Die Frage, die sich hier stellt, ist insofern eine nach Geschichtlichkeit. Für die verbürgt sich momentan unter anderm Googles Cache, für die verbürgen sich neuerdings auch die >>>> Archive, so daß sich die eigenartige Situation herstellt, daß bei gelöschten Kommentaren und Beiträgen >>>> das fremdgeführte Archiv zum eigentlichen, allerdings zugleich verdinglichten Weblog wird, zu seiner Festschreibung als einem immer schon Gewesenen, das als Gewesenes vorbei ist.
Dagegen wäre anzuformulieren: statt zu löschen, umzuformulieren, und zwar so, daß die in den Kommentaren folgenden Argumente in dem umgeschriebenen Beitrag ihren Ansatz behielten: man würde gleichsam zum gegenargumentierenden Kommentator selbst, und die Archive hätten zu tun, ihr Archiviertes ständig zu reaktivieren und überdies die Entwicklung mitzuarchivieren, den Prozeß. D e r, in Literarischen Weblogs, ist ihr randunscharfes Wesen: der Substanzbegriff selber wird flüssig, auratisch, nahezu verbal.
Doch was i s t mit dem Recht des Avatars? Soweit er sich unumständlich auf eine Realperson zurückführen läßt, scheint das leicht beantwortbar zu sein; hier gilt gewiß das Persönlichkeitsrecht der realen juristischen Person. Doch zeichnen sich Avatare gerade dadurch aus, daß sie, wenn überhaupt, nicht anders rückführbar sind als vermittels staatsanwaltlicher Verfügungen, IPs zu loggen und Dahinterstehende aufzudecken - also in strafrelevanten Belangen, die in Literarischen Weblogs eine gewiß sehr nebengeordnete Rolle spielen. Denn sind Avatare zu beleidigen, sind sie zu verletzen, zumal dann, wenn reale Personen mehrere solcher Pseudonyme zugleich verwenden, die ganz verschiedene Charaktere und ebenso verschiedene Haltungen und Meinungen inszenieren? Wir müssen geradezu fragen, ob die literarische F i g u r nun auch Rechtsschutz genieße. Erstreckt sich dieser auch auf je spezielle und spezialisierte Haltungen, also auf Text? Wie wäre der Schutz dann positiv zu bestimmen (positiv im Sinn eines positiven Rechtes)? Man kann es auch so formulieren: Hat das Ichideal (oder sein dunkler Contrepart) ein Urheber- oder überhaupt ein anders bürgerliches Recht; ist seine Würde auch in den Spaltungen unantastbar? Denn tatsächlich kann der Urheber eines unter Pseudonym eingestellten Beitrages und Kommentars von einem Gegenanwurf gekränkt werden; wir empfinden das unmittelbar, und es schmerzt uns (die Emotionen, in denen sich die Realperson aus den Spaltungen eigentlich wieder zusammensetzt, springen einen nicht selten aus den folgenden Kommentaren dann an). Gibt aber nicht die Aufgabe der bestimmten Identität - womit wir zugleich etwas spiegeln, das de facto im anthropologisch noch kaum zu erfassenden Geschehen ist -, gibt nicht die strategische („literarische“) Spaltung in zahllose Teilidentitäten auch den Schutz der einheitlichen Person auf? Wie wäre der Rechtsschutz eines >>>> Netizens zu definieren? Doch hieße es nicht, die Chancen des Netizens zu v e r t u n, w ü r d e er definiert? Machte man ihn dann nicht endgültig >>>> zum Kunden?
[Die Fragen haben sich besonders >>>> hieraus ergeben.]
Kyberrealism & Moral.]
Das nach außen verborgene Innen <<<<<
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