Alban Nikolai Herbst / Alexander v. Ribbentrop

Marlboro, Prosastücke, 1981 Die Verwirrung des Gemüts, Roman, 1983 Die blutige Trauer des Buchhalters Michael Dolfinger, Lamento/Roman, 1986 Die Orgelpfeifen von Flandern, Novelle, 1993, 2001 Wolpertinger oder Das Blau, Roman, 1993, 2000 Eine Sizillische Reise, Fantastischer Bericht, 1995, 1997 Der Arndt-Komplex, Novellen, 1997 Thetis. Anderswelt, Fantastischer Roman, 1998, (Erster Band der Anderswelt-Trilogie) In New York, Manhattan Roman, 2000 Buenos Aires. Anderswelt, Kybernetischer Roman, 2001, (Zweiter Band der Anderswelt-Trilogie) Inzest oder Die Entstehung der Welt, Der Anfang eines Romanes in Briefen, zus. mit Barbara Bongartz, 2002 Meere, Letzte Fassung 2007. Bei Volltext. Die Illusion ist das Fleisch auf den Dingen, Poetische Features, 2004 Die Niedertracht der Musik, Dreizehn Erzählungen, 2005 Dem Nahsten Orient / Très Proche Orient, Liebesgedichte, 2007 Meere, Letzte Fassung 2007 d e

 
Es ist eminent wichtig, sich darüber klarzuwerden, daß eine Verfremdung - wie sie juristisch aktuell vor allem in Bezug auf die Darstellung sexueller Inhalte festgeschrieben wird - von Kunstwerken in erster Linie eben nicht durch Verfremdung des Inhalts - der Handlung, der Personen – vorgenommen wird, sondern durch die sprachliche Gestaltung; Kunst bestimmt sich eben durch die Form; der Inhalt ist - für die Definition von Kunst und also dasjenige, was die garantierte Freiheit der Kunst angeblich schützen will - völlig einerlei. Sowie bei einer Kunstbetrachtung Kategorien des Inhalts ins Spiel kommen, wird schon nicht mehr die Kunst, sondern werden allein der Inhalt und seine Unbot- oder Botmäßigkeit beurteilt.
ANH, Erste Heidelberger Vorlesung.

Deutlich wird an >>>> dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes, daß sich die Kritik weiterhin an der Darstellung von Sexuellem entzündet, und zwar in erschreckendem, aber auch wohltuendem Maß absolut. Sie verbrennt darin.
  • Erschreckend ist das, weil der Umstand nicht mit ins juridische Kalkül genommen wird, daß Sexualität-als-Thema und längst als Erscheinung des Öffentlichen Lebens einen für die neue, sich rapide verändernde und bereits veränderte Anthropologie maßgeblichen Stellenwert bekommen hat. Selbst vormals abartige Spielarten sind längst nicht mehr geeignet, Personen nachhaltig zu desavouieren; outings sind an der Tagesordnung, und kein Bürgermeister stürzt mehr über den Umstand, daß er schwul ist. Es wäre auch kein Kündigungsgrund. Selbes gilt für Neigungen aus dem BDSM-Bereich. Und daß jemand eine Vorliebe für Dildos hat, ist nun schon gar nicht mehr geeignet, ihr oder ihm irgend eine Kompetenz oder gar die Ehre abzustreiten. Insofern ist dieses Urteil wie die Zeitung von gestern je schon von gestern.
  • Wohltuend ist das, weil das Urteil deutlich macht, welche Sprengkraft das Sexuelle trotz seiner permanenten und es dabei permanent profanierenden ökonomischen Verfügbarkeit behalten zu haben scheint – welch eine Normen störende, sie zerstörende und damit befreiende Macht ihm nach wie vor eignet. Das Urteil bestätigt deshalb jede literarische Ästhetik, die sich nachdrücklich um Sexuelles kümmert und es poetisch gestaltet. Wohltuend ist das Urteil, weil es zeigt, daß Literatur ihren Stachel behalten hat und einstweilen behalten wird, zumindest in dieser Hinsicht, die vielleicht die einzige ist, das Widerstandspotential von Literatur zu bewahren. Daß jemand, der diesen Stachel öffentlich führt, tatsächlich noch immer eine W a f f e in der Hand hält, ist ein Fakt, das einen mit ästhetischer wie politischer Zuversicht ausstatten kann, auch wenn das Risiko, dabei ökonomisch in die Knie zu gehen, enorm ist. Doch Kämpfer, die nicht ins Risiko laufen, sind keine.
Nach wie vor ist die Darstellung sexueller Geschehen und Dynamiken nicht affirmativ. Das sagt dieses Urteil. Und: daß es n i c h t müßig ist, was einer schreibt.

HV 7 <<<<